ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der HK Poolbau GmbH

  1. Allgemeines: Sämtliche Lieferungen und Leistungen der HK Poolbau GmbH als Auftragnehmerin (in der Folge die „AN“) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“), die durch die Auftragserteilung voll inhaltlich anerkannt werden und für beide Vertragsparteien verbindlich sind. Der Auftraggeber (in der Folge der „AG“) stimmt ausdrücklich zu, das im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von den AGB der AN auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Werden Verträge mit Konsumenten geschlossen, so gelten die AGB der AN nach Maßgabe der Beweisbarkeit der Kenntnisnahme und Zustimmung. Der AG bestätigt in diesem Sinne, dass die AGB in allen Punkten im Einzelnen erörtert und gegenseitig abgesprochen wurden, er daher mit diesen Bedingungen vertraut ist und zustimmt, dass sie dem mit der AN geschlossenen Vertrag in vollem Umfang zugrunde gelegt werden. Die AGB gelten auch für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen und Nebenleistungen. Abweichungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorhergehenden schriftlichen Bestätigung durch die AN. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht neuerlich ausdrücklich vereinbart werden.

 

  1. Vertragsgegenstand: Unternehmensgegenstand der AN ist insbesondere die Erbringung von Erdarbeiten zum Einbau von gemauerten oder Polyesterswimmingpools. Die AN erbringt allenfalls auch weitere beauftragte Neben- oder Hilfsleistungen, bietet jedoch nur den Einbau von Swimmingpools an. Die Pools selbst werden weder von der AN geliefert, montiert, noch fakturiert und sind vom AG beizustellen. Die AN schließt jegliche Haftung für Schäden oder Gewährleistungsansprüche aus, die unmittelbar oder mittelbar darauf basieren, dass der vom AG beigestellte Pool mangelhaft oder zum beabsichtigten Einbau nicht geeignet ist, sofern diese Mangelhaftigkeit oder Nichteignung für die AN unter Einsatz eines angemessenen Prüfungsaufwandes nicht vor dem Einbau des Pools erkennbar war.

 

  1. Angebote: Nach der Kontaktaufnahme durch den AG kommt es zu einer kostenfreien, unverbindlichen Besichtigung des Bauareals durch die AN. Im Rahmen dieser Besichtigung erstellt die AN einen schriftlichen Kostenvoranschlag, den sie dem AG übergibt. Auf der Rückseite dieses Kostenvoranschlages sind die AGB abgedruckt. Die AN bietet dem AG zu den Bedingungen des Kostenvoranschlages und der übergebenen AGB seine Tätigkeit an. Abweichungen von diesem Angebot bedürfen der Schriftlichkeit. Die AN ist für eine Frist von sechs Wochen ab Anbotslegung an ihr Angebot gebunden. Der angebotene Preis basiert auf einer Ausführung gemäß der Objektbeschreibung und der vor Ort ersichtlichen Umsetzungsbedingungen sowie insbesondere auf den Angaben des AG. Auf die den AG treffende Mitwirkungspflicht und die sich daraus ableitenden Hinweispflichten wird hingewiesen. Die angebotenen Preise verstehen sich hinsichtlich der Ausmaße wie auch hinsichtlich der Ausführung vorbehaltlich der statischen und baulichen Möglichkeiten. Diesbezügliche Änderungen nach Anbotslegung oder Auftragserteilung bewirken eine Preiskorrektur.

 

  1. Kostenvoranschlag/Zusatzaufträge: Kostenvoranschläge werden von der AN nach ihrem besten Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die absolute Richtigkeit derselben übernommen werden. Sollte sich nach Auftragserteilung eine Kostenerhöhung im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird die AN den AG hiervon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenüberschreitung bis 15%, so ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Die AN ist berechtigt, die Kostenüberschreitung ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, können dem AG jedoch mit der Gesamtabrechnung des Auftrages rückvergütet werden. Der AG ist – ausschließlich bis zum Beginn der Leistungserbringung durch die AN – berechtigt, gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 20% der Bruttoauftragssumme zuzüglich USt ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Zusatzaufträge werden von der AN zu einem angemessenen Entgelt gesondert in Rechnung gestellt.

 

  1. Preise: Die Preise der AN verstehen sich laut jeweils aktueller Preisliste und sind frei bleibend, sie verstehen sich exklusive USt, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. In den angegebenen Preisen ist keine Versicherung enthalten. Die Preise umfassen eine besenreine Übergabe, nicht jedoch eine Wiederherstellung schadhafter Garten- oder Rasenflächen und eine Beckenreinigung. Eine Feinreinigung kann im Wege einer Zusatzbeauftragung der AN in Auftrag gegeben werden. Die AN ist berechtigt, zwischen dem Datum der Auftragserteilung und der Fertigstellung auftretende Preiserhöhungen oder Preisanpassungen am Markt angemessen an den AG weiter zu verrechnen, sofern zwischen Auftragserteilung und Fertigstellung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt. Im Angebotspreis ist die Verlegung von Betonplatten mit einem Ausmaß von 40×40 cm kalkuliert. Bei Maßabweichungen von durch den AG beigestelltem Material wird die Geltendmachung eines Aufpreises vorbehalten. Der Angebotspreis inkludiert die Entsorgung des Aushubmaterials der Bodengüteklasse A1 und A2 sowie den Aushub der Bodenfestigkeitsklassen von 1 bis 5.

 

  1. Vertragsabschluss: Der Vertrag kommt durch Auftragserteilung auf Basis des von der AN gelegten Angebotes zustande. Hierfür ist das dem AG bei Anbotslegung durch die AN übergebene und von dieser ausgefüllte Auftragsformular durch den AG zu unterfertigen. Sofern der Auftrag nicht vom Angebot der AN abweicht, gilt er mit Zugang dieses Auftragsformulars bei der AN als erteilt.

 

  1. Auftragsausführung: Von der AN eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte sind nicht berechtigt, von den beauftragten Leistungen sowie den ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungen einschließlich dieser AGB abweichende Zusagen zu tätigen. Festgehalten wird, dass die AN nur den Einbau von Pools anbietet. Die Pools selbst sind durch den AG vom Hersteller zu beziehen. Aufgabe der AN ist es, ein Fundament für den Pool auszuheben, eine Fundamentplatte zu betonieren und die Hinterfüllung des eingebauten Pools sowie die Plattenverlegung durchzuführen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Pooleinbau grundsätzlich eine Baueinreichung erforderlich ist, hierfür hat der AG Sorge zu tragen. Die AN übernimmt keine Haftung für Ausführungen, die von einer genehmigten Bauführung abweichen. Die Bauausführung erfolgt laut Objektbeschreibung oder, bei Sonderausführung, laut spezieller Vereinbarung aufgrund maßstabgerechter Zeichnungen oder Pläne. Geringfügige Abweichungen vom Ausführungsplan, die aus baulichen Gegebenheiten vor Ort resultieren, sind zulässig und können nicht ausgeschlossen werden. Materialbedingte Abweichungen von dem Auftrag zugrunde gelegten Abbildungen oder Prospektbeschreibungen, Mustern oder Schaustücken, insbesondere hinsichtlich Farbe und Maserung, können nicht ausgeschlossen werden, sie stellen keine Mängel dar.

 

  1. Baumaterialien: Sofern Baumaterialien auf öffentlichen Verkehrsflächen abgelagert werden müssen, hat der AG die hierfür erforderliche Zustimmung gemäß StVO einzuholen. Diesbezüglich anfallende Kosten sind im Angebotspreis nicht enthalten. Die AN ist bemüht, den ursprünglichen Zustand nach einer Baumaterialablagerung wieder herzustellen. Hierbei kann es sich nur um eine grobe Wiederherstellung handeln. Nicht im Angebotspreis enthalten ist eine Wiederherstellung beschädigter Rasen- oder Gartenflächen sowie die Einebnung aufgetretener Baggerspuren oder ähnlicher Flurschäden.

 

  1. Mitwirkungspflichten des AG: Den AG treffen insbesondere folgende Mitwirkungspflichten: Er hat für die Versorgung der Baustelle mit Baustrom (230 V und 400 V) und mit einem WC zu sorgen. Bei längerfristigen Bauarbeiten ist ein versperrbarer Raum zur Verfügung zu stellen. Der AG hat für eine kostenlose Lagermöglichkeit hinsichtlich der Baumaterialien und der Werkzeuge sowie für eine freie Zu- und Abfahrt der Baumaschinen zur Baustelle zu sorgen. Der AG ist verantwortlich für Diebstahl, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigungen des gelagerten Baumaterrials. Eine allenfalls erforderliche Entsorgung von Abbruchmaterialien ist nicht im Angebotspreis inkludiert. Leitungs- und Einbaupläne wie auch die erfolgte Baueinreichung oder, falls erforderlich, Baubewilligungen sind ebenfalls auftraggeberseitig beizustellen, wie allenfalls erforderliche Bodengutachten und Statikberechnungen. Die AN übernimmt keine wie immer geartete Haftung für fehlende, falsche oder nicht mehr aktuelle Informationen, Bewilligungen, Gutachten oder Statikberechnungen. Den AG trifft eine umfassende Hinweispflicht in Bezug auf alle einbaurelevanten Informationen. Das sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, Informationen über die Bodenbeschaffenheit, die Statik, Leitungspläne, Einbaupläne, baubehördliche Vorschriften, nachbarrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Einschränkungen, wasserrechtliche Vorgaben, Sondereinbauten und Aushubpläne, etc.

 

  1. Bauzeiten: Der Beginn der Bauarbeiten erfolgt in Absprache mit dem jeweiligen Poollieferanten. Die AN übernimmt keine wie immer geartete Verantwortung für Lieferverzögerungen seitens des Poollieferanten. Die AN wird sich bemühen, die mit dem AG getroffene Terminvereinbarung einzuhalten, allerdings ist der vereinbarte Termin nicht als Fixtermin zu werten. Verschiebungen sind möglich und hängen zum einen von der Lieferung des Pools, zum anderen insbesondere von Witterungsverhältnissen und sonstigen Voraussetzungen für die Bauführung (behördliche Bewilligungen, faktische bauliche Einrichtung, etc.) ab. In diesem Sinne ist daher auch der in Aussicht gestellte Fertigstellungstermin unverbindlich.

 

  1. Werklohn, Fälligkeit: Der AN steht eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des Werklohns bei Baubeginn zu. Sie ist berechtigt, den Baubeginn bis zum Eingang dieser Zahlung hinauszuschieben. Tritt in den Vermögensverhältnissen des AG eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann die AN eine Sicherstellung oder eine Vorauszahlung des gesamten Werklohns verlangen und den Baubeginn so lange verweigern, bis der AG diesem Verlangen nachkommt. Der Restbetrag wird unmittelbar mit Fertigstellung der Bauarbeiten fällig. Der AG ist verpflichtet, die Fertigstellung und die Übernahme der Arbeiten schriftlich zu bestätigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt der letzte Arbeitstag der AN auf der Baustelle als Übernahmezeitpunkt. Die AN ist berechtigt, die von ihr zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand zu verrechnen.

 

  1. Rechnungslegung: Die Rechnungslegung erfolgt binnen 14 Tagen nach Übernahme (vgl Pkt 11). Rechnungen der AN sind binnen 3 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Die AN ist berechtigt, Teilrechnungen in Entsprechung des Baufortschrittes zu legen. Vor Übernahme des Gesamtwerkes erfolgende Teilrechnungen werden mit Zugang der Rechnung fällig.

 

  1. Zahlungsbedingungen: Werden vereinbarte Zahlungen vom AG nicht termingerecht geleistet, so steht der AN ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ohne eine gesonderte ausdrückliche Skontovereinbarung ist ein Skontoabzug nicht zulässig. Zahlungen haben binnen 3 Tagen zu erfolgen, im Fall des Zahlungsverzugs steht der AN ein Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Mahnspesen unabhängig von einer tatsächlichen Mahnung und einem Verschulden des AG am Zahlungsverzug zu. Über den Pauschalbetrag hinaus hat die AN Anspruch auf einen angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des AG verursachten Kosten, insbesondere Kosten für ein Inkassounternehmen, Rechtsanwaltskosten, etc.

 

  1. Haftrücklass: Ein Haftrücklass wird nicht vereinbart. Er steht dem AG nur im Falle der ausdrücklichen schriftlichen gesonderten Vereinbarung zu.

 

  1. Verzugszinsen: Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug ist die AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. und Bearbeitungskosten von EUR 40,00 pro Mahnung (vgl Pkt 13) zu verrechnen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt: Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der AN. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die AN berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer die AN erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

 

  1. Gewährleistung: Die Übernahme (vgl Pkt 11) löst den Lauf der Gewährleistungsfrist aus. Diese beträgt, soweit diese Vereinbarung zulässig ist, ein Jahr. Der AN ist die Möglichkeit zur Verbesserung oder zum Nachtrag des Fehlenden einzuräumen. Die AN übernimmt keine Haftung für das verlegte Plattenmaterial, den gelieferten Pool und das verwendete Klebermaterial. Die Geltendmachung offenkundiger Mängel, die vom AG bis zur Übernahme nicht gerügt werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung, mangelnde Informationserteilung, mangelnde Mitwirkung des AG (Pkt 9), Gewalteinwirkung oder Überlastung entstehen. Eine Berufung auf einen behaupteten Mangel entbindet den AG nicht von seiner Zahlungspflicht hinsichtlich der bereits erfolgten Leistung.

 

  1. Technikschacht: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der AN installierte Technikschächte (auch Entleerungsschacht) nicht grund-, hang- und druckwasserbeständig und somit nicht wasserdicht sind! Eine wasserdichte Ausführung (mit Ausnahme von Regenwasser) ist nicht möglich, da sonst eine Beschädigung des gesamten Pools drohen würde, wenn beispielsweise das Zuleitungsrohr durch Wasserdruck (Hangrutsch, Überschwemmung, Grundwasser, etc.) versetzt wird. Die AN übernimmt daher keine wie immer geartete Haftung für Feuchtigkeits- oder Wasserschäden hinsichtlich der im Technikschacht untergebrachten Instrumente und technischen Einrichtungen.

 

  1. Schadenersatz: Schadenersatzansprüche sind in allen Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, letzteres wurde im Einzelnen vereinbart. In jedem Schadensfall hat der AG die AN unverzüglich und umfassend über den Schadenseintritt und dessen Umfang zu informieren und ihr die Möglichkeit zu einer Schadensbegrenzung einzuräumen. Er hat der AN Gelegenheit zu geben, den Schadensfall vor Ort genau zu untersuchen und mit ihr sämtliche zur Schadensbeseitigung zu ergreifenden Maßnahmen vorab abzustimmen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung bewirkt die Haftungsfreiheit der AN, zumindest aber ein Mitverschulden des AG. Jede Haftung der AN mit Ausnahme hinsichtlich Personenschäden, ist mit 75% der Auftragssumme begrenzt. Die AN ist nicht verantwortlich für eine Einschulung des AG zur korrekten technischen Nutzung des Pools. Diese Einschulungen erfolgen ausschließlich durch den Poollieferanten.

 

  1. Produkthaftung: Die AN ist weder Hersteller noch Lieferant des letztlich eingebauten Pools, sie hat ihn somit nicht im Sinne von § 6 PHG „in Verkehr gebracht“. Allfällige Produkthaftungsansprüche treffen den Hersteller oder Händler des Pools.

 

  1. Pflege und Wartung: Die AN weist ausdrücklich darauf hin, dass Holzbeläge regelmäßig gepflegt und geölt werden müssen. Ebenso ist bei Natursteinplatten oder imprägnierten Platten auf eine regelmäßige Imprägnierung zu achten. Sollten aus baulichen Gründen Wartungsfugen erforderlich sein, so hat der AG für die regelmäßige Wartung zu sorgen. Ansprüche aus einem Verstoß gegen diese Obliegenheitsverpflichtungen befreien die AN von einer allfälligen Haftung. Pflege- und Wartungshinweise hinsichtlich des Pools und einer Schwimmhalle sind von den jeweiligen Lieferanten einzuholen.

 

  1. Schriftform: An die AN gerichtete Erklärungen, Anzeigen, Änderungswünsche, etc. – ausgenommen Mängelanzeigen von Konsumenten – bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

 

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand: Es gilt österreichisches materielles Recht; die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Ist der AG Unternehmer, so wird als Gerichtsstand das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vereinbart; der AN steht jedoch das Recht zu, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers oder an einem Sondergerichtsstand zu klagen. Für alle gegen einen Verbraucher zu erhebenden Klagen gilt § 14 Abs 1 KSchG.

 

  1. Datenschutz: Die AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG aufgrund der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Die Verarbeitung der erhobenen Daten erfolgt zum Zweck der Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des AN erfolgen sowie zur Erfüllung auf dem Rechnungslegungsgesetz und den steuerlichen Bestimmungen (steuerliche Aufbewahrungsfrist) basierenden Vorschriften. Sofern die Verarbeitung der Daten nicht unmittelbar auf dem Vertragszweck oder einer rechtlichen Verpflichtung beruht, erfolgt sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des AG, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des AN, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Grundsätzlich werden keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art 9 DSGVO (sensible Daten) verarbeitet. Verarbeitet werden Name, E-mail-Adresse, Postanschrift, Geburtsdatum, Rechnungs- und Zahlungsdaten sowie vertragliche und technische Details des Auftrages. Der Abschluss und die Durchführung des mit dem AG eingegangenen Vertrages sind ohne die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des AN nicht möglich. Die verarbeiteten Daten werden zum Teil an externe Dienstleister wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte weiter gegeben, sofern dies der Verarbeitungszweck erfordert. Der AG löscht die personenbezogenen Daten des AN, sobald sie für die vorgenannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, wobei es vorkommen kann, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen den AG geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von 3 oder bis zu 30 Jahren). Überdies werden die personenbezogenen Daten des AN insoweit verarbeitet, als der AG hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Der AN kann unter der Adresse das AG (vgl Pkt 26) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kann er eine Berichtigung der verarbeiteten Daten verlangen, sofern unrichtige Daten zu seiner Person gespeichert wurden. Weiters hat der AN das Recht, unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks die Vervollständigung seiner personenbezogenen Daten zu begehren, sofern diese unvollständig gespeichert sein sollten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der AN die Löschung seiner Daten sowie eine Einschränkung der Verarbeitung und eine Herausgabe der von ihm bereit gestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, verlangen. Schließlich hat der AN das Recht, sich mit seiner Beschwerde an den AG oder an die Datenschutzaufsichtsbehörde, das ist die Österreichische Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, A-1080 Wien, zu wenden.

 

  1. Allfälliges: Die AN ist berechtigt, an ihren Gewerken ein Firmenzeichen anzubringen. Darüber hinaus steht ihr während der gesamten Bauzeit das Recht zu, an der Baustelle eine oder mehrere branchenübliche Bautafeln anzubringen. Pläne, Skizzen oder sonstige technischen Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte und ähnliches im Eigentum der AN, der Kunde erhält keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so berührt das die AGB nicht in ihrer Gänze, die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als eine durch den Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommende, wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt.

 

  1. Konsumentenschutz: Ist der Kunde Verbraucher, so steht ihm gemäß § 3 KSchG ein Rücktrittsrecht zu. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser AGB, die eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthalten, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner. Ein Rücktritt in diesem Sinne ist zu richten an HK Poolbau GmbH, Föhrenweg 1, A-2282 Markgrafneusiedl, unter Angabe der auf dem Auftragsformular ersichtlichen Auftragsnummer.